LMIV steht für Lebensmittelinformationsverordnung. Die Verordnung gilt für alle EU Mitgliedsstaaten und regelt die Pflichtangaben und Darstellungsform zur Kennzeichnung für Lebensmittel. Einen Überblick zu den einzelnen Paragraphen der LMIV sowie dem Link zum Gesetzestext als PDF findest du in LMIV – Verordnung einfach erklärt. In diesem Artikel geht es explizit um die Nährwerte gemäß LMIV. Ich erkläre dir, wie genau die Reihenfolge der Nährwerte in der Nährwertabelle auszusehen hat. Ich erkläre dir, wie die Berechnung der Nährwerte erfolgen darf und welche Toleranzen erlaubt sind. Zudem erkläre ich auch die Ausnahmen von der Pflicht zur Nährwertdeklaration. Mit dem Rezeptrechner kannst du die Nährwerte gemäß LMIV berechnen und direkt eine LMIV Nährwerttabelle zum ausdrucken erstellen.
Software | LMIV | Nährwertdeklaration
Mit der Rezeptrechner Software helfen wir Lebensmittelherstellern und Direktvermarktern Zeit & Kosten zu sparen bei der Lebensmittelkennzeichnung und Nährwertdeklaration. Die Software ermöglicht ein einfaches, schnelles Berechnen aller Nährwertangaben und das Ausdrucken von Nährwerttabellen als PNG, PDF oder JPG Datei. Zudem können auch direkt vollständige Etiketten mit Kennzeichnung aller Pflichtangaben erstellt werden. Du kannst den Rezeptrechner kostenlos ausprobieren. Für die Nutzung vom vollen Funktionsumfang braucht es eine Jahreslizenz für den Rezeptrechner PRO Business. Diese kann du online erwerben und im Anschluss sofort mit der LMIV Kennzeichnung loslegen.
Nährwerte deklarieren gemäß LMIV
Die LMIV verlangt seit 2016 für verpackte Lebensmittel eine Nährwertdeklaration. Den genauen Text der Verordnung findet man in Artikel 29 und 30 der LMIV – Nährwertdeklaration.
Nährwerte Reihenfolge | LMIV
Demnach sind die folgenden Nährwerte verpflichtend anzugeben. Die folgende Reihenfolge der Nährwerte ist dabei zu berücksichtigen:
- Brennwert (siehe auch: Wie berechnet man den Brennwert für Lebensmittel gemäß LMIV?)
- Fett
- gesättigte Fettsäuren
- Kohlenhydrate
- Zucker
- Eiweiß
- Salz
Weitere Nährwerte (Ballaststoffe, einfach und mehrfache ungesättigte Fettsäuren, Stärke, mehrwertige Alkohole) können freiwillig angegeben werden.
Kennzeichnung der Nährwerte | LMIV
In Artikel 32 wird später noch einmal betont, dass die Nährwerte pro 100g oder pro 100ml angegeben werden müssen. Die Angaben sollen dabei in Form einer Nährwerttabelle erfolgen. Für das Etikett gibt es dabei auch noch eine Mindestschriftgröße zu beachten.
Die Angabe je Portion oder je Verzehreinheit ist demnach freiwillig. Die Referenzmenge darf freiwillig angegeben werden. Wichtig ist, dass die Referenzmenge sich jedoch auf die Nährwerte pro Portion oder pro Verzehreinheit beziehen muss.
Mehr zum Thema Big 7 Nährwerte auch in diesem Artikel.
Berechnung Nährwerte | LMIV
In Artikel 31 der LMIV wird das Berechnen der Nährwerte genauer erläutert. Zum einen wird hier erläutert, dass der Brennwert auf Basis vorgegebener vereinfachter Umrechnungsfaktoren berechnet wird. Wer ein wenig besser mit dem Energiegehalt vertraut ist, kennt hier möglicherweise andere, genauere Umrechnungsfaktoren. So wird häufig von 4,1 kcal/g für Eiweiß und Kohlenhydrate in der Literatur genannt. Für Fett wird oftmals auch mit 9,3 kcal/g gerechnet. Die LMIV sieht hier also einen vereinfachten Umrechnungsfaktor vor. Mit dem Rezeptrechner orientieren wir uns an der LMIV.
Wie darf man Nährwerte gemäß LMIV berechnen?
Die LMIV sagt zudem auch etwas darüber, wie man die Nährwerte berechnen kann. Demnach betont die LMIV nochmals, dass es sich bei den Angaben um Durchschnittswerte handelt. Das ist enorm wichtig. Letztlich ist es nämlich so, dass viele natürliche Lebensmittel wie Früchte oder Gemüsearten unterschiedliche Nährwerte je nach Reifegrad ausweisen. Eine Laboranalyse mag zwar vermeintlich eine bessere Genauigkeit bringen, die nächste Probe kann aber auch im Labor schon wieder ganz anders ausfallen. Deswegen erlaubt die LMIV verschiedene Methoden zum Nährwerte berechnen (siehe Artikel 31, Paragraph 4):
a) der Lebensmittelanalyse des Herstellers,
b) einer Berechnung auf der Grundlage der bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werte der verwendeten Zu taten oder
c) einer Berechnung auf der Grundlage von allgemein nach gewiesenen und akzeptierten Daten.
Da die Laboranalyse sehr teuer und zeitaufwendig ist, ist für viele Hersteller die eigenständige Berechnung zielführender. Variante b) beschreibt dabei Beispiele, wenn man zum Beispiel vom Lieferanten oder der Verpackung die Nährwerte einzelner Rohstoffe kennt. Für natürliche Lebensmittel (Früchte, Gemüse etc.) gibt es in aller Regel keine Verpackung. Hier kommt c) zur Anwendung. Bei c) heißt es, dass man Gebraucht machen darf von allgemein nachgewiesenen Daten. Die wohl beste und größte Nährwertdatenbank in Deutschland liefert der Bundeslebensmittelschlüssel.
Mit dem Rezeptrechner PRO Business erhalten Nutzer auch automatisch Zugang zum Bundeslebensmittelschlüssel mit > 10 000 Zutaten mit Nährwertangaben.
Zubereitet oder Roh?
Viele fragen sich, ob die Nährwerte im gekochten oder ungekochten Zustand berechnet werden müssen. Hierzu sagt die LMIV folgendes (siehe Artikel 31, (3)):
Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zu bereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.
Das ist also nicht ganz so eindeutig beschrieben. Ein guter Fall wäre eine Pasta, bei der man die Nährwerte im Rohzustand ermitteln kann, der zubereitete Zustand jedoch davon abhängt, wie lange man die Pasta kocht. Man sollte als Hersteller von Lebensmitteln hier also einfach eine logische Entscheidung treffen.
Mit dem Rezeptrechner ermöglichen wir die Nährwerte sowohl im zubereiteten als auch Rohzustand zu berechnen. Das wird abgebildet über einen sogenannten Reduktionsfaktor. Ist der Reduktionsfaktor beispielsweise 0,8, bedeutet das dass 20% Flüssigkeit bei der Zubereitung verloren gehen. In der Gastronomie aber auch Bäckereien und Konditoreien kennen diesen Faktor (häufig auch Kochverlust oder Backverlust) und können diesen direkt eingeben.
LMIV Nährwerte Toleranzen
Wer die Nährwerte selbst berechnen möchte, wird sich fragen, wie genau man eigentlich runden soll. Im Falle einer Prüfung der Nährwerte wird in der Regel zunächst eine Probe vom Lebensmittel gezogen. Diese Probe wird dann im Labor analysiert und die Ergebnisse werden mit der tatsächlichen Nährwertdeklaration auf dem Etikett der Verpackung verglichen. Es wird zwangsweise zu Abweichungen kommen denn die Wahrscheinlichkeit, dass die Probe exakt die gleichen Nährwertangaben ergibt wie man selbst berechnet hat, ist sehr unwahrscheinlich. Das ist aber auch absolut akzeptabel. Wichtig ist, ob die Nährwerte auch innerhalb der von der LMIV definierten Toleranzen liegt.
Um die Prüfung zu standardisieren wurde im Jahr 2012 noch ein Leitfaden für die Prüfverfahren veröffentlicht. In diesem Leitfaden sind unter anderem auch die Toleranzen einmal aufgeführt. Mehr zum Thema Toleranzen bei der Nährwertdeklaration findest du in diesem Artikel.
LMIV Nährwerte Rundungsrichtlinien
Zudem wird in dem Leitfaden für das Prüfverfahren auch etwas zu den Rundungsrichtlinien gesagt. Viele verwechseln diese Rundungsrichtlinien mit den Angaben der Nährwerte in der Nährwerttabelle und glauben, dass man die Rundungslogik auch in der Nährwerttabelle selbst berücksichtigen muss. Dies haben wir mit einem Anwalt geprüft, der bestätigte, dass die LMIV selbst keine Angaben zur Rundung der Nährwerttabelle macht. Insofern sind die Rundungsrichtlinien aus unserer Sicht wirklich ausschließlich für das Prüfverfahren von Interesse. Wer sich jetzt fragt, warum man Rundungsrichtlinien für ein Prüfverfahren benötigt, der stellt eine absolut berechtigte Frage. Die Rungunsrichtlinien werden benötigt um diejenigen nicht zu bestrafen, die genauere Angaben machen mit mehr Kommastellen. Denn wenn jemand mehr Kommastellen als notwendig angibt, so führt dies automatisch zu einer kleineren Toleranzen Bandbreite. Das hätte zur Folge, dass es zu stärkeren Abweichungen kommt, nur weil ein Hersteller genauer gearbeitet hat. Um dies zu vermeiden, werden als für die Prüfung der Nährwerte gewisse Rundungsrichtlinien angewandt und erst im Anschluss die Toleranzen vergleichen.
LMIV Nährwerte Ausnahmen
Grundsätzlich dürfen die einzelnen Mitgliedsstaaten selbst noch Ausnahmen genehmigen. So ist die Pflicht zur Angabe der Nährwerte in vielen Bundesländern beispielsweise nicht gegeben, wenn nur Lebensmittel in sehr kleinen Mengen oder direkt an den Verbraucher angegeben werden (z.B. Direktvermarktung im Hofladen). Zudem sind auch lose Waren oder Waren, die erst vor den Augen vom Verbraucher verpackt werden (z.B. Bäckerei) von der Nährwerdeklaration ausgeschlossen.
Um zu prüfen, ob dein Betrieb für die Ausnahme in Frage kommt, spricht am besten die für dich zuständige Lebensmittelüberwachsungsbehörde an.
Mehr zu den Ausnahmen der Nährwertdeklaration findet du über den Link.
Software | LMIV | Nährwertdeklaration
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