Teil der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist die Nährwertdeklaration. Diese besagt, dass Lebensmittelproduzenten und Direktvermarkter verpflichtet sind, die Big 7 Nährwerte in Form einer Nährwerttabelle auf verpackten Lebensmitteln abzubilden. Die Nährwerte pro 100g sind dabei verpflichtend in einer bestimmten Reihenfolge anzugeben. Doch wie viele Dezimalstellen für die Nährwertdeklaration sind erforderlich? Hier gibt es einiges an Verwirrung. Viele fragen sich, ob es jetzt offizielle Rundungsregeln für die Nährwertdeklaration gibt oder nicht? In diesem Artikel kläre ich hierüber auf und erläutere, was genau der EU Leitfaden zur Rundung bei der Nährwertdeklaration sagt.

Nährwertdeklaration erstellen

mit dem Rezeptrechner

Mit dem Software Programm vom Rezeptrechner helfen wir dir Zeit und Kosten zu sparen bei der Nährwertdeklaration. Wir richten uns dabei insbesondere an kleine Produzenten und Direktvermarkter, die keine komplexen Warenwirtschaftssystem nutzen. Die Software ist ganz einfach aufgebaut: Man gibt Zutatenlisten mit Mengenangaben ein und bekommt im Ergebnis die Nährwerte pro 100g. Als Rezeptrechner PRO Business Nutzer erhält man automatisch auch Zugang zum Bundeslebensmittelschlüssel, der offiziellen großen Nährwertdatenbank in Deutschland. Für die Nährwertberechnung können zudem auch Reduktionsfaktoren hinterlegt werden um den Flüssigkeitsverlust bei der Zubereitung mit zu berücksichtigen. Du kannst den Rechner für die Nährwertdeklaration hier direkt ausprobieren.

Nährwertdeklaration Software Programm

Mit der Rezeptrechner Software kannst du Nährwerte pro 100g für Lebensmittel und Rezepte berechnen und im Anschluss die Nährwertdeklaration (Nährwerttabelle) als Bilddatei herunterladen oder als Werte kopieren. Du hast auch die Möglichkeit direkt Etiketten mit vollständiger Lebensmittelkennzeichnung zu erstellen. 

Rundungsregeln bei der Nährwertdeklaration

Ich höre immer wieder Gerüchte und Halbwissen zum Thema Rundung bei der Nährwertdeklaration. Deswegen möchte ich hier einmal auf die genauen Gesetzestexte eingehen. Daran wird schnell klar, was genau bezüglich Rundung in den offiziellen Vorschriften der LMIV genannt wird. Die Schwierigkeit besteht oftmals darin überhaupt die richtigen Gesetzestexte zu finden. Denn abgesehen von der offiziellen LMIV gibt es noch eine zusätzliche Verordnungen oder EU Leitfaden, die später veröffentlicht worden sind. Diese beziehen sich dann auf gewisse Teilaspekte wie beispielsweise die Nährwertdeklaration (siehe auch Nährwertanalyse). Aber es gibt kein gutes Verzeichnis, in denen man die relevanten Verordnungen einmal gesammelt findet. Deswegen hier einmal ein kurzes Überblick:

LMIV 1169/ 2011 – Nährwertdeklaration

Die Hauptverordnung, wenn man so möchte, ist die LMIV 1169/ 2011.  In Abschnitt 3/ Artikel 30 wird die Nährwertdeklaration im Detail erklärt. Dort wird erläutert, welche Nährwerte angegeben werden müssen. Es wird die Darstellungsform (Nährwerttabelle) beschrieben. Und es wird auch auf die Möglichkeiten zur Berechnung der Nährwertangaben eingegangen. Aber nirgendwo in der gesamten LMIV wird ein Wort über „Rundung“, „Dezimalstellen“, „Komma“ oder ähnliches genannt im Bezug auf Nährwerte.

In der LMIV 1169/ 2011 direkt findet man also keine Rundungsregeln zur Nährwertdeklaration.

Viele verweisen deswegen auf einen EU Leitfaden bezüglich Nährwertdeklaration, der später veröffentlicht wurde.

EU Leitfaden – Nährwertdeklaration Abweichung und Rundungsregeln

Im Dezember 2012 wurde dann in der Tat noch ein EU Leitfaden veröffentlicht. Dieser EU Leitfaden zum Prüfverfahren der Nährwertdeklaration bezieht sich auf das Prüfverfahren zur Kontrolle zur Einhaltung der Rechtsvorschriften. Der Leitfaden richtet sich somit an die zuständigen Behörden. Viele verwechseln diesen Leitfaden mit den offiziellen Anforderungen an die Nährwertdeklaration da hier in der Tat von Rundungsregeln und Toleranzen die Rede ist. Ich erkläre gleich etwas genauer, was es damit auf sich hat.

Einheitliche Prüfverfahren

Regeln und Vorschriften sind immer dann effektiv, wenn man einheitliche Prüfverfahren schafft. Die Kontrolle ist dazu da, sicherzustellen, dass die Regeln auch eingehalten werden. Aber auch bei Kontrollen gibt es natürlich oftmals Interpretationsspielraum. Deswegen hat die EU ein einheitliches Papier formuliert, in dem genau aufgelistet ist, die das Prüfverfahren zur Kontrolle der Nährwertdeklaration auszusehen hat. Das ist wichtig und gibt Orientierung, damit man letztlich nicht den Behörden die Auslegung überlässt. Denn das führt meistens zu viel Frustration, insbesondere wenn eine lokale Behörde die Prüfung strenger durchführt als eine andere Behörde.

Abweichungen bei der Nährwertdeklaration sind normal und müssen berücksichtigt werden

Es ist allgemein bekannt, dass Nährwerte in Lebensmitteln schwanken. So schwankt beispielsweise der Zuckergehalt in natürlichen Lebensmitteln je nachdem, ob es sich um eine sehr reife Frucht handelt oder nicht. Nährwertangaben für Lebensmittel sind deswegen immer Durchschnittswerte Auch der Bundeslebensmittelschlüssel gibt Durchschnittswerte für die Nährwertangaben an. Wenn man also zwei unterschiedliche Quellen betrachtet für Nährwerte, und unterschiedliche Werte angegeben werden, dann heißt das nicht unbedingt, dass eine Quelle richtig oder falsch ist. Es handelt sich um Schwankungen in den Durchschnittsnährwertangaben.

Wer eine Laboranalyse in Auftrag gibt, wird somit ebenfalls immer nur eine Momentaufnahme erhalten. Eine zweite Nährwertanalyse könnte bereits zu anderen Ergebnissen führen. Diesen Aspekt berücksichtigt der EU Leitfaden für das Prüfverfahren. Deswegen werden gewisse Toleranzen bei der Nährwertdeklaration erlaubt. Das bedeutet, dass man gewisse Abweichungen zulässt.

Beim Prüfverfahren vergleich man die Laboranalyse mit der Nährwerttabelle.

Im Falle einer Prüfung der Nährwertdeklaration durch eine Behörde wird eine Probe vom Lebensmittel ins Labor geschickt für eine Nährwertanalyse. Die Ergebnisse dieser Nährwertanalyse werden dann mit der Nährwertdeklaration auf der Verpackung (der Nährwerttabelle) verglichen. Abweichungen bei der Nährwertdeklaration sind ganz normal. Eine 100%ige Übereinstimmung ist höchst unwahrscheinlich. Die Frage ist jedoch, wie groß die Abweichungen sind und ob die Abweichungen akzeptabel sind. Und genau hierfür man im EU Leitfaden die Toleranzen zur Nährwertdeklaration (siehe Bild).

Nährwertdeklaration Toleranzen & Abweichungen

Wie sind Toleranzen bei der Nährwertdeklaration zu verstehen?

Die Toleranzen beziehen sich als auf die erlaubte Abweichungen nach oben oder unten. Das heißt in einem konkreten Beispiel:

Angenommen ich habe auf der Nährwerttabelle meiner Verpackungen einen Zuckergehalt von 5,35 g / 100g ausgewiesen. Dann ist die Toleranzgrenze 3,35 bis 7,35 g Zucker. Das heißt, wenn die Nährwertanalyse im Labor einen Wert von 6g Zucker ergibt, wäre die Abweichung ok. Bekommt man als Ergebnis der Laboranalyse jedoch einen Zuckergehalt von 8,0g, dann liegt dieser nicht mehr innerhalb der Toleranz und die Abweichung wäre das zu groß.

Allerdings spielt hier auch die Rundung noch eine Rolle. Je genau ich meine Nährwerte angebe, desto eher besteht die Gefahr, dass ich mich in den Dezimalstellen außerhalb der Toleranzen bewege. Jemand, der also eine genauere Nährwertdeklaration mit mehr Kommastellen macht, könnte somit für die Genauigkeit „bestraft“ werden. Aus diesem Grund definiert man auch die Rundungsregeln für die Nährwertdeklaration. Wichtig ist jedoch, dass diese sich nur auf das Prüfverfahren beziehen. Das bedeutet, dass jemand, der einen Zuckergehalt von 3,35g angibt, genauso behandelt wird wie jemand, der einen Zuckergehalt von 3,4g angibt.

Was genau hat es jetzt mit den Rundungsregeln bei der Nährwertdeklaration auf sich?

Die Rundungsregeln besagen, wie genau die obere und untere Toleranzgrenze gerundet wird. Im Falle vom letzten Beispiel für den Zucker wäre die Toleranzgrenze also wie folgt zu runden: 7,35g (obere Toleranzgrenze) wird auf 7,4g gerundet. Und die 3,35g (untere Toleranzgrenze) wird auf 3,3g gerundet. Damit verfolgt man das Ziel keine vermeintliche Scheingenauigkeit zu schaffen. Die Toleranzgrenzen für den Zuckergehalt sind also demnach 3,3 bis 7,4g.

Wichtig: Das bedeutet letztlich also nicht, dass man unbedingt auch bei der Nährwertdeklaration diese Rundungsregel einhalten muss. Man darf durchaus genauere Werte angeben.

Der EU Leitfaden für das Prüfverfahren besagt lediglich, dass man dafür nicht „bestraft“ wird, wenn man genauere Angaben macht. Es wird dann für die Ermittlung der erlaubten Abweichungen im Falle einer Prüfung einfach entsprechend gerundet. Einige weitere Beispiele hinsichtlich der Toleranzen bei den Nährwerten findest du in diesem Artikel.

EU Leitfaden zur Rundung der Nährwertdeklaration

In diesem Bild siehst du die Rundungsregeln für die Nährwertdeklaration. Beachte jedoch, dass diese sich auf das Prüfverfahren beziehen. Bei der Angabe der Big 7 Nährwerte auf der Nährwerttabelle darfst du jederzeit mehr Kommastellen angeben. Die zusätzliche Genauigkeit wird dir aber im Falle einer Prüfung nicht „negativ angerechnet“. 

Video: Nährwertkennzeichnung gemäß LMIV

In diesem Video erkläre ich dir alles, was du wissen musst zur Nährwertkennzeichnung gemäß LMIV.