Lebensmittelinformationsverordnung
Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/ 2011 EU & Deutschland
Die Lebensmittelinformationsverordnung ist die EU Richtlinie zur Kennzeichnung von Lebensmitteln und stellt sicher, dass innerhalb der EU einheitliche Regeln herrschen für den Verkauf von verpackter und loser Ware. Die Abkürzung der Lebensmittelinformationsverordnung ist LMIV. Die LMIV wurde im Sommer 2011 durch das Europäische Parlament beschlossen. Seit 2014 gilt die Verordnung nun verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die LMIV regelt somit vor allem die Bereitstellung von Informationen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln für die Abgabe an Endverbraucher. Damit einher gehen jedoch auch Lebensmittel, die zum Beispiel zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden. Die Verpflichtung zur Lebensmittelkennzeichnung liegt dabei beim Lebensmittelunternehmer, also dem Hersteller des jeweiligen Lebensmittels oder auch dem Importeur des jeweiligen Lebensmittels.
Verpflichtende Angaben der Lebensmittelinformationsverordnung
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Verzeichnis der Zutaten (siehe auch Zutatenverzeichnis); hierzu gehört auch die Menge bestimmer Zutaten (siehe dazu QUID Regel)
- Zutaten & Hilfsstoffe (siehe auch Allergene & Zusatzstoffe Liste)
- Nettofüllmenge (& Abtropfmenge)
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Name & Anschrift vom Lebensmittelhersteller
- Ursprungsland oder Herkunftsort
- Alkoholgehalt in Volumenprozent (% Vol) – für alkoholische Getränke
Nur unter gewissen Umständen verpflichtend:
- Nährwertkennzeichnung (auch Nährwertdeklaration) – Nährwertangaben je 100g (siehe auch Nährwerttabelle erstellen) – nicht für alle Hersteller verpflichtend (siehe nächster Abschnitt)
Nicht verpflichtend:
- Hinweise zur Aufbewahrung
Wer überprüft die Lebensmittelinformationsverordnung?
In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die amtliche Lebensmittelüberwachung bei den Bundesländern. Im Falle einer Kontrolle, bei der Mängel festgestellt werden, sind diese innerhalb einer festgesetzten Frist zu beheben. Meist ist das Amt hier jedoch auch kulant und unterscheidet je nach Signifikanz des Vergehens. Der Kontrollbericht zeigt dann auf, wie lange man Zeit hat, die Mängel zu beheben. Nach Ablauf der Frist findet häufig eine erneute Kontrolle statt.
In dem Falle wird meistens ein Bußgeld erhoben. Allerdings ist auch wichtig zu erwähnen, dass die Angaben nicht sofort immer komplett falsch sein müssen. So ist es zum Beispiel bei der Nährwertdeklaration auch so, dass gewisse Abweichungen (Toleranzen) durchaus gemäß Verordnung ok sind.
Pflicht zur Nährwertdeklaration (Nährwertkennzeichnung)
Die Nährwertkennzeichnung ist integraler Bestandteil der Lebensmittelinformationsverordnung. Diese wurde erst im Dezember 2016 verpflichtend für verpackte und lose verkaufte Lebensmittel in Deutschland eingeführt. Es gibt auch einige Ausnahmen, die insbesondere für kleinere Lebensmittelhersteller gelten.
Insbesondere die Nährwertkennzeichnung bereitet vielen Herstellern Kopfzerbrechen denn eine Laboranalyse (Nährwertanalyse im Labor) ist mit hohen Kosten von mehreren 100 € je Lebensmittel verbunden. Dabei verlangt die Pflicht zur Nährwertdeklaration nicht, dass die Hersteller die Lebensmittel im Labor untersuchen. Die Hersteller können die Nährwertangaben auch selbst berechnen (siehe Artikel 31 Abschnitt (4) Link):
„… b) auf Grundlage der bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten oder
c) einer Berechnung auf der Grundlage von allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Daten…“
LMIV konforme Nährwertdeklaration
Mit dem Rezeptrechner kannst du bereits heute LMIV konform alle Nährwerte berechnen und eine LMIV konforme Nährwerttabelle erstellen. Darüber hinaus hast du die Möglichkeit auch vollständige Lebensmitteletiketten mit Nährwertkennzeichnung zu erstellen und als PDF, JPG oder PNG auszudrucken. Den Rezeptrechner kannst du direkt kostenlos ausprobieren. Für die Nährwertberechnung der Big 7, die für die LMIV notwendig sind, benötigst du allerdings einen Rezeptrechner PRO Zugang.
Weitere Verordnungen zur Lebensmittelherstellung & -kennzeichnung
Abgesehen von der Lebensmittelinformationsverordnung gibt es noch weiterführende Verordnungen, die die Kennzeichnung von Lebensmitteln regeln.
Identitätskennzeichen gemäß EG Verordnung 853/2004
Diese Verordnung ist vor allem für Lebensmittel tierischer Herkunft relevant (Fleisch, Fisch, Muscheln etc). Betriebe, die zusammengesetzte Lebensmittel (zum Beispiel Pizza) herstellen, benötigen kein Identitätskennzeichen.
Bio Siegel
In Deutschland gibt es diverse offizielle und private Bio Siegel.
Losnummer oder Charge gemäß Los-Kennzeichnungsverordnung
Ein Los ist die Gesamtheit der Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, welches unter den gleichen Bedingungen hergestellt oder verpackt wurde (zum Beispiel eine Charge). Die Losangabe besteht dabei aus einer Kombination von Ziffern, Buchstaben und Zahlen. Das ist vor allem wichtig bei einer Reklamation von Ware. Mit Hilfe der Losnummer kann der Hersteller betriebsintern Fehlern nachgehen. Eine Losangabe ist nicht immer verpflichtend. So muss die Losangabe bespielsweise im Onlinehandel nicht gemacht werden vor Abgabe des Lebensmittels an den Verbraucher. Das wäre ja auch sehr komplex, wenn man ständig die Losnummer ändern müsste beim Online Handel. Ebenso ist die Losnummer hinfällig, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats (in dieser Reihenfolge) angegeben ist.
Nutri Score
Beim Nutri Score handelt es sich um eine freiwillige Art von Lebensmittel Ampel, welche die Interpretation der Nährwertangaben für Verbraucher vereinfachen soll.
Health-Claims-Verordnung (HCVO) Nr 1924/2006
Die sogenannte Health Claims Verordnung gilt primär dem Gesundheitsschutz. In dieser Verordnung wird die Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben geregelt. Die Angaben müssen hierfür zunächst von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Hierbei geht es nicht nur um Lebensmittel sondern auch um Nahrungsergänzungsmittel.